Prozesskostenhilfe
Bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wer die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.
Auch wenn Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung in Betracht kommt, ist die Beantragung sinnvoll, da nur höchstens 48 Monatsraten zu zahlen sind, so dass - je nach Ratenhöhe und Gesamtkosten des Verfahrens - in vielen Fällen insgesamt ein geringerer Betrag zu zahlen ist.
Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse nachträglich noch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende verschlechtern, kann das Gericht ggf. festgesetzte Raten zu Ihren Gunsten herabsetzen bzw. die Ratenzahlung aufheben.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, beantrage ich daher grundsätzlich Prozesskostenhilfe.